Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfllt sind:

Zusammengesetzte Verpackungen mit

- Auenverpackungen: (4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2, 1G, 1D, 1H1, 1H2, 3H1 oder 3H2)
- Innenverpackungen: wasserbestndige Verpackungen.

Zustzliche Vorschriften:
1. Die Verpackungen mssen so ausgelegt und hergestellt sein, dass ein Austreten von Wasser, Alkohol oder Phlegmatisierungsmittel verhindert wird.
2. Die Verpackungen mssen so hergestellt und verschlossen sein, dass ein Explosionsberdruck oder ein Druckaufbau von mehr als 300 kPa (3 bar) verhindert wird.